Jugendarbeit ist nun wieder eingeschränkt und inzidenzabhängig möglich . Zusammenfassend lässt sich sagen, dass außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden können, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Im Landkreis Schwandorf müssen wir aufgrund des hohen Inzidenzwertes allerdings leider noch etwas warten!
Weitere Infos unter www.bjr.de/corona
Hier gibt es die aktuellen Empfehlungen.
Wenn der Wert unter 100 fällt, gilt:
Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.
Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.